Erbschafts- und schenkungssteuerlich besteht noch eine weitere sehr interessante Möglichkeit: Wenn Sie selbst Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen haben, hierfür Erbschafts- oder Schenkungssteuer angefallen ist und Sie dieses Vermögen innerhalb von 24 Monaten seit dem Erbfall bzw. der Schenkung auf eine gemeinnützige und/oder mildtätige Stiftung übertragen, entfällt nach näherer Maßgabe des § 29 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG rückwirkend die Erbschaftssteuer.
Die hier vorstehend genannten Möglichkeiten der Unterstützung stellen natürlich nur einen groben Überblick dar und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung Ihrer rechtlichen und steuerlichen Verhältnisse im konkreten Fall. Wir vermitteln hier gerne Experten, wenn es um spezifische rechtliche und steuerrechtliche Fragen oder auch um den Abschluss eines Testaments geht.